Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie

Wer ist Hersteller oder wie wird man dazu?
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Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie

Worum geht es in diesem Artikel?

Ein Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spielt eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung, dass Maschinen und sicherheitsrelevante Bauteile, die in der Europäischen Union auf den Markt gebracht werden, den festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Maschinenrichtlinie, die im Jahr 2006 in Kraft trat, dient dem Schutz der Benutzer vor potenziellen Gefahren, die mit der Verwendung von Maschinen verbunden sind. Sie definiert klare Verantwortlichkeiten für Hersteller und andere Wirtschaftsteilnehmer wie Importeure und Händler.

In diesem Artikel wird erklärt, wer als Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt, welche Pflichten er hat und welche Bedeutung diese Rolle für die Sicherheit von Maschinen und die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften hat.

Wer ist Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie?

Laut der Definition in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein Hersteller

jede natürliche oder juristische Person, die für die Entwicklung, Konstruktion oder Herstellung einer Maschine oder eines unvollständigen Produkts verantwortlich ist und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt.

Das bedeutet, dass die Person oder das Unternehmen, das die Maschine oder das Bauteil auf den Markt einführt, als Hersteller angesehen wird – unabhängig davon, ob sie das Produkt selbst hergestellt oder von einem Dritten produzieren lassen haben.

Kernpunkte der Definition

  1. Natürliche oder juristische Person: Ein Hersteller kann entweder eine einzelne Person (natürliche Person) oder ein Unternehmen (juristische Person) sein. Somit kann jeder, der Maschinen entwickelt, herstellt oder auf den Markt bringt, in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.
  2. Eigene Marke oder Name: Entscheidend ist, dass die Maschine unter dem Namen oder der Marke des Herstellers auf den Markt gebracht wird. Auch wenn ein Unternehmen die Maschine von einem Drittanbieter produzieren lässt, trägt es als Markeninhaber die volle Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen.

3. Inverkehrbringen: Das „Inverkehrbringen“ bedeutet den erstmaligen Vertrieb der Maschine in der Europäischen Union. In dem Moment, in dem eine Maschine bereitgestellt wird – sei es durch Verkauf, Vermietung, Leasing oder ein anderes Vertriebsmodell – gilt sie als „in Verkehr gebracht“, und der Hersteller muss sicherstellen, dass alle relevanten Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Verpflichtungen des Herstellers nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Die Maschinenrichtlinie legt umfangreiche Pflichten für Hersteller fest, die sicherstellen sollen, dass Maschinen sicher und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend auf den Markt gebracht werden. Zu den wichtigsten Verpflichtungen gehören:

Sicherheitsanforderungen

Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Maschine alle wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt. Diese Anforderungen betreffen verschiedene Aspekte der Maschinenkonstruktion, darunter:

  • Mechanische Gefahren (z. B. bewegliche Teile),
  • Elektrische Gefahren,
  • Ergonomische Aspekte,
  • Lärmemissionen und
  • Gefahren durch unvorhergesehene Betriebsstörungen.

Diese Anforderungen sind in den Anhängen der Maschinenrichtlinie detailliert aufgeführt. Der Hersteller muss diese Risiken erkennen und Maßnahmen ergreifen, um sie zu minimieren.

Technische Dokumentation

Hersteller müssen für jede Maschine eine technische Dokumentation erstellen. Diese Dokumentation dient dem Nachweis, dass die Maschine den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Sie muss während der gesamten Lebensdauer der Maschine verfügbar sein und enthält unter anderem:

  • Konstruktionszeichnungen und -beschreibungen,
  • Berechnungen und Analysen zur Risikobewertung,
  • Prüfberichte,
  • Betriebsanleitungen sowie
  • Angaben zu Normen oder technischen Spezifikationen, die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen herangezogen wurden.

Konformitätserklärung

Der Hersteller muss eine EG-Konformitätserklärung ausstellen, in der bestätigt wird, dass die Maschine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht. Diese Erklärung ist ein formales Dokument, das auch dem Produkt beiliegt und für den Benutzer zugänglich sein muss. Die Erklärung muss unter anderem folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers,
  • Beschreibung der Maschine,
  • Nennung der angewandten harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen,
  • Unterschrift des Verantwortlichen.

CE-Kennzeichnung

Eine Maschine darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Kennzeichnung zeigt, dass die Maschine den einschlägigen EU-Richtlinien – in diesem Fall der Maschinenrichtlinie – entspricht und dass der Hersteller alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung der Konformität durchgeführt hat. Das CE-Zeichen muss gut sichtbar und dauerhaft an der Maschine angebracht sein.

Risikobeurteilung

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung durchzuführen, um alle potenziellen Risiken zu identifizieren, die von der Maschine ausgehen können. Basierend auf dieser Bewertung muss der Hersteller sicherstellen, dass angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies kann durch konstruktive Sicherheitsmaßnahmen, Sicherheitseinrichtungen oder durch Informationen in der Betriebsanleitung geschehen.

Betriebsanleitung

Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung geliefert werden, die in der Sprache des Benutzers verfasst ist. Diese Anleitung enthält unter anderem Hinweise zur sicheren Bedienung der Maschine, zur Wartung sowie zur Vermeidung von Gefahren. Hersteller sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Betriebsanleitung verständlich und vollständig ist.

Sonderfälle und Definitionen

Es gibt bestimmte Fälle, in denen die Definition eines Herstellers im Sinne der Maschinenrichtlinie erweitert oder ergänzt werden kann:

  • Bevollmächtigter: Ein Hersteller kann einen Bevollmächtigten innerhalb der EU benennen, der im Namen des Herstellers bestimmte Verpflichtungen übernimmt, wie z. B. die Erstellung der technischen Unterlagen oder die Ausstellung der Konformitätserklärung. Dies ist besonders für Hersteller außerhalb der EU relevant.
  • Unvollständige Maschinen: Ein unvollständiges Produkt oder eine unvollständige Maschine, die selbst noch nicht alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt, darf in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine Montageanleitung sowie eine Einbauerklärung beiliegt. Der Hersteller der unvollständigen Maschine muss sicherstellen, dass das Endprodukt nach der Montage alle Sicherheitsanforderungen erfüllt.

Importeure und Händler: Auch Importeure und Händler, die Maschinen in die EU einführen und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke vertreiben, gelten als Hersteller. Sie tragen dieselben Pflichten wie der eigentliche Hersteller in Bezug auf die Einhaltung der Maschinenrichtlinie.

Verkettung von Maschinen: "Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie"

Als Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie gilt nicht nur der eigentliche Produzent, in dessen Namen und auf dessen Rechnung Maschinen auf den Binnenmarkt kommen, siehe Abbildung 1.

Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie Maschinenkanzlei
Abbildung 1: Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie.

Als Hersteller gilt z. B. auch derjenige, der Komponenten (Handelsware mit CE-Kennzeichnung und Herstellererklärung eines oder mehrerer Hersteller) zu Maschinen oder CE-Maschinen zu Anlagen funktionell verkettet. Er ist dann auch rechtlich für die Sicherheit der gesamten Anlage verantwortlich.

Die gleiche Verantwortung gegenüber den zuständigen Behörden kann auch einem Maschinenbetreiber erwachsen, wenn er

in seinem Betrieb selbst eine Anlage aus CE-Maschinen aufbaut;

sobald er Maschinen für den eigenen Bedarf baut, weil er auf dem Markt keine „passende“ Maschine findet oder weil er firmeninternes Know-how nicht preisgeben will, oder

eine CE-Maschine so umbaut, damit sie seinen Bedürfnissen besser entspricht bzw. eigene Altmaschinen umbaut.

Ob beim Umbauen das Sicherheitsniveau (einschließlich aller Formalien) einer vergleichbaren CE-Maschine erreicht werden muss, hängt entscheidend davon ab, ob durch Umbaumaßnahmen neue Risiken auftreten, die die vorhandenen Schutzmaßnahmen nicht mehr abdecken. Aufschluss darüber können nur redlich durchgeführte Gefährdungsanalysen und Risikobewertungen geben. Wer also auch als Betreiber Veränderungen durchführt, muss eine Gefährdungsanalyse und Risikobewertung durchführen.

Generell gilt also:

Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie ist derjenige, der für die Entwicklung und Herstellung einer Maschine die Verantwortung trägt. Dem Hersteller steht sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter gleich. (siehe MaschR Art. 8 (6)).

Fazit

Der Hersteller spielt eine zentrale Rolle in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Er ist verantwortlich für die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen und muss sicherstellen, dass diese den umfassenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entsprechen. Die Pflichten eines Herstellers sind vielfältig und reichen von der Erstellung technischer Unterlagen über die Durchführung von Risikobewertungen bis hin zur Bereitstellung von Betriebsanleitungen und der CE-Kennzeichnung. Man kann auch

unerwartet zum Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie

werden, zum Beispiel durch die Verkettung von Maschinen.

Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Maschinen den aktuellen Standards und Normen entsprechen, um die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten und gleichzeitig die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Maschinenrichtlinie dient dazu, europaweit einheitliche Sicherheitsstandards für Maschinen festzulegen und den freien Warenverkehr innerhalb der EU zu erleichtern.

 

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