Maschinensicherheit

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) sind für „Maschinen, Maschinenbau und industrielle Anlagen“ von besonderer Bedeutung.

Maschinensicherheit

Sicherheit von Maschinen sowie bei deren Betrieb

Die Maschinenrichtlinie regelt das Inverkehrbringen von Maschinen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie verfolgt das Ziel, das Sicherheitsniveau und grundlegende Sicherheitsanforderungen an Maschinen in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, beizubehalten oder zu verbessern.

Überblick

Maschinensicherheit

Sicherheit von Maschinen muss bei der Herstellung und Entwicklung berücksichtigt werden und auch im Betrieb gewährleistet sein. Wesentlich sind:

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die „Vorgänger“ 98/37/EG sowie 89/392/EWG ,
  • Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 2015

Maschinenrichtlinie

Der europäische Gesetzgeber schreibt nicht vor, „wie“ die Bedingungen der Maschinenrichtlinie erfüllt werden. Er fordert jedoch von der Industrie, „dass“ sie erfüllt und die Zielvorgaben im Produkt verwirklicht. In Bezug auf die gesammelten Erfahrungen, erfüllen zwei Drittel der Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum die Bedingungen für das Inverkehrbringen nicht. Sanktionen sind eine Folge, falls Abweichungen festgestellt werden.

Verstöße gegen die Maschinenrichtlinie und mögliche Folgen

Viele Maschinenhersteller gehen nachlässig mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie um und „erledigen“ die formellen Anforderungen, wie zum Beispiel die Risikobeurteilung „im Nachgang“ anstatt parallel zur Entwicklung. 

Ist die Maschinenrichtlinie nicht eingehalten, ist die Maschine rechtlich unzulässig. In diesem Fall wird die Marktaufsicht den Warenvertrieb zunächst unterbinden. Sofern Personenschäden entstanden sind, sind zivil- und / oder strafrechtliche Verfahren die Folge. Dies bringt in der Regel hohe Kosten und –wirtschaftlich viel bedeutender– ein Negativimage mit sich.

Bei Verstößen drohen

  1. Zivilrechtliche Schritte,
  2. strafrechtliche Ermittlungen/Verfahren nach öffentlichem Recht gegen Verantwortliche(Geschäftsführer, Leiter, Entwickler),
  3. Stilllegung der Maschine(n) des Typs im EWR,
  4. Imageschaden.

Mögliche Prüfungen zur Beweissicherung

Häufige Fragestellungen sind:

  • In welchen Punkten ist die Maschinenrichtline nicht erfüllt?
  • Ist die Risikobeurteilung fehlerhaft?
  • Liegt eine „Wesentliche Veränderung“ vor?
  • Erfüllt die Betriebsanleitung die Anforderungen?
  • Liegt eine „Maschine“ oder eine „unvollständige Maschine“ vor?
  • Hätte die (etwaige) Problematik im Rahmen der Entwicklung erkannt werden müssen?
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Risikobeurteilung parallel zur Entwicklung

Empfehlung:

Hersteller müssen die MRL umsetzen. Das machen Hersteller am besten Inhouse, denn sie kennen ihr Produkt am besten.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015)

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV 2015) setzt die Richtlinie 2009/14/EG des europäischen Parlaments über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Arbeitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in deutsches Recht um.

Ziele der Betriebssicherheitsverordnung

Es wird das Ziel verfolgt, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies ist die Pflicht des Arbeitgebers, hier des Betreibers von Maschinen/Anlage.

Der Hersteller entwickelt seine Maschine unter Bezugnahme auf die „Maschinenrichtlinie“. Er führt eine Risikobeurteilung durch, baut die Maschine. Der Besteller wird in der Regel zum Betreiber und ist Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber darf mit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung 2015 nur noch solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz  entsprechen. Ganz wesentlich ist, dass der Arbeitgeber (Betreiber, ehemals „Besteller“) in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss.

Mögliche Prüfungen zur Beweissicherung

Häufige Fragestellungen sind:

  • Hat die Gefährdungsbeurteilung alle Gefahren erfasst?
  • Entspracht die Maschine den „geltenden Rechtsvorschriften“? Konkret bedeutet das: Erfüllt Sie den Anhang I der Maschinenrichtlinie?

Wichtig ist:

Durch die BetrSichV2015 müssen auch Altmaschinen den „geltenden Rechtsvorschriften“ entsprechen. Das bedeutet in den meisten Fällen das Aus für Altmaschinen, da eine „Anpassung“ wirtschaftlich häufig nicht darstellbar ist, der  Betrieb im Fall von Personenschäden für den Betreiber (meistens gleich Arbeitgeber) aber Risiken mit sich bringt.