Was ist eine Maschine? Definition

Richtlinie 2006/42/EG und Verordnung (EU) 2023/1230

Was ist eine Maschine? Definition

Worum geht es in diesem Artikel?

Wer kennt das Standardprogramm „Die Feuerzangenbowle“ am Nikolaustag an den Universitäten in Deutschland nicht?

Heute haben wir die Dampfmaschine. Was ist eine Dampfmaschine? Da stellen wir uns mal ganz dumm und sagen eine Dampfmaschine ist ein großer, runder, schwarzer Raum. Der große, runde, schwarze Raum hat zwei Löcher. In das eine Loch kommt der Dampf rein und das andere Loch machen wir später“.

So wird in dem Filmklassiker „Die Feuerzangenbowle“ aus der Vorkriegszeit im Schulunterricht eine kurze und knappe Erklärung für eine Maschine geliefert.

Was ist eine Maschine? Das stellen wir uns mal ganz dumm wie in dem alten Film, oder? Nein, so einfach ist es nicht. Es kann sogar in der Realität kompliziert sein und eine Vielzahl von Problemen mit sich bringen, wenn man die Frage „Was ist eine Maschine?“ nicht beantworten kann.

Die „Definition Maschine“ geht aktuell aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ab 20. Januar 2027 über die Maschinenverordnung 2023/230 hervor.

Bei vielen Streitigkeiten wird vor Gerichten diskutiert: Ist es eine Maschine? Falls ja, Was für eine Maschine ist es? In diesem Artikel wird kurz und knapp auf die Definition Maschine eingegangen. Am Ende sollte für den Leser die Frage

„Was ist eine Maschine?“

beantwortet werden können.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ergeben sich aus dem EU-Binnenmarktrecht, insbesondere aus dem Ziel, den freien Warenverkehr und ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten. Sie betreffen vor allem Hersteller, Betreiber und Verbraucher – allerdings mit unterschiedlichen Verpflichtungen und Rechten.

Was ist eine Maschine Definition
Bild 1: Was ist eine Maschine?

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu klären:

„Was ist eine Maschine?“

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 verbindlich. Bis dahin ist weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG maßgeblich.

Was ist eine Maschine?

Die Definitionen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 und der Richtlinie 2006/42/EG unterscheiden sich in Nuancen.

Definition Maschine nach Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (ab 20. Januar 2027)

Der Artikel 3 definiert die Definition der Maschine.

Der Begriff „Maschine“ bezeichnet:

  1. eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
  2. eine Gesamtheit im Sinne des Buchstabens a), der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
  3. eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a) und b), die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
  4. eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a), b) und c) oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
  5. eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
  6. eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a) bis e), bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt.

Im Gegensatz zu der noch bis zum 19. Januar 2027 gültigen Definition Maschine nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stellt die Maschinenverordnung 2023/1230 klar, dass eine Maschine auch dann eine Maschine ist, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Anforderungen gemäß Buchstaben a bis e sind erfüllt.
  • Es fehlt lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software.

Definition Maschine nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 19. Januar 2027)

Die Maschine wird über fünf zu berücksichtigende Punkte definiert.

Nach Artikel 2a) bezeichnet der Begriff „Maschine“:

  • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
  • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
  • eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
  • eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedanken­strichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne von Buchstaben g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
  • eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.

Wesentliche Maschinenmerkmale

Unabhängig von der Maschinenverordnung 2023/1230 und auch der Definition Maschine nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind also wesentliche Merkmale einer Maschine:

    • Zusammenbau von Bauteilen mit mindestens einem beweglichen Teil,
    • Antriebssystem (außer direkter menschlicher oder tierischer Kraft),
    • bestimmte Funktionserfüllung.

Arten von Maschinen

Es wird differenziert zwischen der

  • vollständigen Maschine und der
  • unvollständigen Maschinen (Teilmaschinen),
  • austauschbare Ausrüstungen,
  • Sicherheitsbauteilen,
  • Lastaufnahmemitteln sowie
  • Ketten, Seile, Gurte und
  • abnehmbaren Gelenkwellen.

Maschine Definition: Zusatz der Maschinenverordnung 2023/1230

Bei der ab 20. Januar 2027 anwendbaren Maschinenverordnung 2023/1230 wird auch noch die „Sicherheitsfunktion“ definiert.

Sicherheitsfunktion ...
... bezeichnet eine Funktion, die als Schutzmaßnahme zur Beseitigung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Reduzierung eines Risikos fungiert, wobei ein Ausfall dieser Funktion zu einer Erhöhung dieses Risikos führen könnte.

Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der Definition gemäß DIN EN ISO 13849-1, in dem darauf abgestellt wird, dass die Sicherheitsfunktion gegebenenfalls ein Risiko beseitigt und nicht nur reduziert.

Maschine Definition: Ja, es ist eine Maschine

Wenn nach technischer Prüfung festgestellt wird, dass eine Maschine im Sinne der Definition Maschine entweder nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder nach der Maschinenverordnung 2023/1230 vorliegt, zieht dies Konsequenzen für Hersteller und Betreiber mit sich.

Anforderungen an die Maschine

Die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG darf noch bis zum 19. Januar 2027 angewendet werden. Ab dem 20. Januar 2027 ist die Anwendung der Maschinenverordnung 2023/1230 zwingend notwendig. Es ist sehr zu empfehlen, dass sich Maschinenhersteller bereits jetzt mit den Erfordernissen der Maschinenverordnung 2023/1230 vertraut machen.

Grundlegende Anforderungen an die Maschinenverordnung 2023/1230

Die neuen Anforderungen stehen im Anhang III (vorher Anhang I der Richtlinie). Modernisierte und neue Anforderungen sind

  1. Sicherheit und Gesundheitsschutz

Weiterhin ist die Basis: Schutz vor mechanischen, thermischen, elektrischen Risiken.

  1. Digitale Sicherheit
    1. Cybersicherheit: Schutz gegen Manipulation, Angriffe auf Steuerungssysteme.
    2. Software-Updates müssen sicher erfolgen.
  2. Künstliche Intelligenz / autonome Funktionen

Neue Anforderungen an lernfähige, autonome und KI-basierte Maschinen müssen berücksichtigt werden.

  1. Human-Machine Interaction

Klare Anforderungen an die Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) sind definiert.

  1. Fernzugriff und Fernsteuerung

Anforderungen an sichere Fernbedienung und -wartung existieren.

  1. Maschinen mit erheblichem Risiko (Anhang I Teil A)

Hier gelten nun verschärfte Konformitätsverfahren (Benannte Stelle ist verpflichtend).

  1. Digitale Dokumentation

Die Betriebsanleitungen dürfen digital bereitgestellt werden, aber Papierversion auf Verlangen.

Grundlegende Anforderungen an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die wesentlichen Anforderungen stehen im Anhang I der Richtlinie. Sie sind zwingend bis zum 19. Januar 2027 umzusetzen. Grundlegende Anforderungen sind:

  1. Sicherheit beim Betrieb
    • Schutz vor mechanischen, elektrischen, thermischen Risiken.
    • Not-Halt-Einrichtungen, Schutzabdeckungen, sichere Steuerungen.
  2. Ergonomie
    • Benutzerfreundliche Gestaltung, Berücksichtigung menschlicher Faktoren.
  3. Wartungssicherheit
    • Sichere Zugangsmöglichkeiten für Inspektion, Wartung und Reinigung.
  4. Sicherheit bei Störungen
    • Die Maschine muss bei Fehlern sicher bleiben (Fail-Safe).
  5. Information und Kennzeichnung
    • Betriebsanleitung, CE-Kennzeichnung, Typenschild mit Herstellerdaten.
  6. Schutz gegen besondere Gefahren
    • Chemische, elektrische, Lärm-, Vibrations-, Explosions- oder Strahlungsrisiken.

Die Anforderungen gelten für vollständige Maschinen, unvollständige Maschinen, Sicherheitsbauteile, austauschbare Ausrüstungen usw.

Relevanz der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (ab 2027) und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 2027) in der Praxis

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 2027) und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (ab 2027) sind in der Praxis besonders relevant für eine Reihe von Akteuren entlang des Lebenszyklus einer Maschine. Eine Übersicht zeigt die Tabelle 1.

GruppeVerpflichtungen / Relevanz
HerstellerTechnische Sicherheit, CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
BetreiberSichere Nutzung, Wartung, Schulung, Gefährdungsbeurteilung
Händler / ImporteurePrüfung auf vollständige und sichere Produkte
SystemintegratorenVerantwortung bei Umbauten oder Zusammenbau mehrerer Maschinen
BehördenÜberwachung, Prüfungen, Marktinterventionen

Besondere Gruppen

Aus der Erfahrung mit realen Problemen und zahlreichen Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Maschinensicherheit/Maschinenrichtlinie, betreffen Probleme nach erfolgreicher Prüfung der „Definition Maschine“ insbesondere

  • Hersteller
  • Importeure und Händler
  • Inverkehrbringer und Systemintegratoren.

Warum ist das so?

  1. Hersteller:

Sie tragen die Hauptverantwortung dafür, dass eine Maschine den geltenden Anforderungen entspricht. Sie müssen die Konformität sicherstellen, eine CE-Kennzeichnung anbringen und die technische Dokumentation bereitstellen.

Sie tragen eine hohe rechtliche Verantwortung. Bei der Nichteinhaltung drohen Haftung und Bußgelder. Der Zugang zum EU-Binnenmarkt ist nur möglich bei der Einhaltung der Verordnung/Richtlinie.

  1. Importeure und Händler

Es gibt Situationen, in welchen sie Herstellerpflichten teilweise übernehmen können. Somit kann sie eine Mitverantwortung für die Konformität treffen. Das gilt auch für etwaige Produktrückrufe bei Fehlern und/oder mögliche Bußgelder.

  1. Inverkehrbringer und Systemintegratoren

Dies ist häufig ein klassisches Problem in der Realität. Sehr oft ist meistens Unternehmen gar nicht mehr bewusst, dass sie „plötzlich“ zum Inverkehrbringer einer (neuen) Maschine wurden. Wesentlich ist, dass man häufig zum

Hersteller einer Maschine im rechtlichen Sinn

wird, wenn man

mehrere Maschinen zu einer Anlage kombiniert und auch unvollständige Maschinen ergänzt.

Auch beim Umbau von Maschinen kann man dann der neue Hersteller im Sinne der Richtlinie/Verordnung werden und muss dann die Konformität nachweisen.

Auch dieser Fall bedeutet eine hohe technische und rechtliche Verantwortung. Bei Änderungen ist in diesem Fall eine Neubewertung der Sicherheit erforderlich.

Kurioses reales Beispiel für eine Maschine

Vor vielen Jahren war ich gerichtlicher Sachverständiger bei einem technischen Rechtsstreit von einem Landgericht, welcher seinen Ursprung in einer Kirche hatte. In der Kirche hingen schöne, alte Leuchter.

Definition Maschine
Bild 2: Deckenleuchte in der Kirche.

Der Pfarrer wollte diese möglichst häufig reinigen lassen, weil er der Meinung war, dass diese zu schnell staubig werden. Allerdings war es immer ein größerer Aufwand und kostenintensiv, Reinigungsunternehmen direkt unter dem Dach der Kirche arbeiten zu lassen. Also entwickelte ein findiger Handwerker die Idee, dass man auf dem Dach der Kirche für jeden Deckenleuchter eine Seilwinde installieren kann. Damit sollte es einfach möglich sein, die unterschiedlichen Deckenleuchter zu reinigen. Man konnte sie über die Seilwinde manuell in die Nähe des Kirchenbodens herabzulassen und nach der Reinigung wieder hochziehen.

Was ist eine Maschine Definition
Bild 3: Manuelle Seilwinde unter dem Dach der Kirche für jeden Deckenleuchter.

Bei dieser findigen Konstruktionen ist jedoch plötzlich und unerwartet eine Machine entstanden.

Die „Definition Maschine“ ist  erfüllt. Es liegt nämlich vor

  • verbundene Teile,
  • mindestens ein beweglich,
  • für Hebevorgänge bestimmt,
  • Antriebsart:
    • unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft

Damit wurde, kaum zu glauben, für den normalen Menschen und Handwerker eine Maschine entwickelt, für welche ein CE-Konformitätsverfahren nach Maschinenrichtlinie notwendig wurde.

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist zu wissen, was man im Bereich der Maschinen macht, wenn man eine Konstruktion ändert oder vielleicht sogar, ohne es zu wissen, eine Maschine neu hergestellt hat.

Fazit

Der Artikel beleuchtet praxisnah und rechtlich fundiert, wie der Begriff „Definition Maschine“ im Sinne der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie der künftigen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert ist. Dabei wird deutlich: Schon scheinbar einfache Konstruktionen können als Maschine gelten – mit weitreichenden rechtlichen Folgen.

Zentral ist: Eine Maschine ist mehr als nur ein technisches Gerät – sie ist ein rechtsrelevantes Produkt, dessen Konstruktion, Betrieb und Inverkehrbringen klare gesetzliche Pflichten nach sich zieht. Der Artikel zeigt, dass insbesondere Hersteller, Importeure, Händler sowie Systemintegratoren wissen müssen, ob sie eine Maschine herstellen oder wesentlich verändern – denn dann gelten sie als „Hersteller im rechtlichen Sinne“ mit voller Verantwortung für Sicherheit, Konformität und CE-Kennzeichnung.

Die kommende Maschinenverordnung 2023/1230 (ab 20. Januar 2027) erweitert die Anforderungen deutlich – etwa um Aspekte wie Cybersicherheit, KI, digitale Dokumentation und autonome Funktionen.

Das kuriose Beispiel einer manuell betriebenen Seilwinde eines Leuchters in einer Kirche zeigt, wie schnell man ungewollt eine Maschine im Sinne der Richtlinie bauen kann – mit Pflicht zum CE-Verfahren. Deswegen sollte man wissen:

Was ist eine Maschine?

Die Kernaussage ist: Wer etwas konstruiert, das die Definition Maschine erfüllt, muss die daraus resultierenden rechtlichen Anforderungen kennen und umsetzen – sonst drohen Haftung, Marktverbot oder Bußgelder.

Fragen?

Die Antworten sind nur einen Klick entfernt.